Übersicht über die Bezüge (Stand Oktober 2001 - alle Beträge noch in DM)

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 162,06 DM, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 214,96 DM. Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 10 DM, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 50 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 40 DM und in Besoldungruppe A 5 um je 30 DM.


Die Allgemeine Stellenzulage beträgt für:

Unteroffiziere
BesGrp A 5 bis A 8 = 29,47 DM
Unteroffiziere
BesGrp A 9 = 115,33 DM
Offiziere
BesGrp A 9 bis A 13 =128,15 DM

Amtszulagen erhalten:


Gefreiter = 51,30 DM
Oberbootsmann = 68,36 DM
Oberfähnrich zur See,
Hauptbootsmann = 88,11 DM
Oberstabsbootsmann = 409,89 DM

Anrechnungsbetrag für ledige, unterkunftspflichtige Soldaten:

A 1 -A 8 = 167,70 DM
A 9 und A 10 = 178,02 DM

 


Neben Grundgehalt und Familienzuschlag werden Zulagen gewährt, wenn der Soldat eine herausgehobene Funktion wahrnimmt oder wenn seine dienstliche Tätigkeit mit besonderen Belastungen oder außergewöhnlichen Aufwendungen verbunden ist.

1. Kompanie-Feldwebel-Zulage

Feldwebel-Dienstgrade, die als Kompaniefeldwebel eingesetzt sind, erhalten eine Stellenzulage von 150,- DM.

2. Außendienstzulagen
Soldaten in überwiegender Funktion als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst erhalten ab dem 16. Monat nach der Einstellung
- eine Stellenzulage von 100,- DM und
- eine Erschwerniszulage von 50,- DM.

3. Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
Berufs- und Zeitsoldaten erhalten
- für einen zusammenhängenden Dienst

von mehr als 12 bis 16 Stunden
25,- DM ab 4. Dienstmonat
35,- DM ab 11. Dienstmonat

- für einen zusammenhängenden Dienst

von mehr als 16 bis 24 Stunden
50,- DM ab 4. Dienstmonat
70,- DM ab 11. Dienstmonat.

4. Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
Sie beträgt je Dienststunde
- 4,91 DM an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
- 1,25 DM an Samstagen in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr
- 2,50 DM in der übrigen Zeit von 20.00 bis 06.00 Uhr.

5. Zulagen für das fliegende Personal
Das fliegende Personal der Bundeswehr erhält je nach fliegerischer Verwendung mit entsprechender Flugerlaubnis folgende beiden Zulagen:

5.1 Stellenzulage (Funktion)
Sie beträgt für

5.2 Erschwerniszulage
Sie beträgt für

6. Zulage im Flugsicherungsbetriebsdienst/Radarführungsdienst
Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Radarführungsdienst erhalten je nach Dienstgrad und ausgeübter Tätigkeit folgende Zulagen:

6.1 Stellenzulage
Der Grundbetrag liegt zwischen 180,- DM und 430,- DM. Er erhöht sich in bestimmten Fällen um Beträge zwischen 80,- DM und 270,- DM.

6.2 Erschwerniszulage
Sie richtet sich u.a.. nach der Verkehrsbelastung der jeweiligen Dienststelle und beträgt zwischen 60,- DM und 280,- DM.

7. Marinezulagen
Soldaten der Marine erhalten jeweils folgende Zulagen:

7.1 Bordzulage
Sie beträgt für Besatzungen 157,50 DM
zuzüglich für schiffstechnisches Personal 45,- DM
zuzüglich Stellenzulage ab dem 16. Dienstmonat für alle Besatzungsangehörigen 200,- DM

7.2 Uboot-Zulage
Sie beträgt für Besatzungen von Ubooten 450,- DM
zuzüglich Stellenzulage ab dem 16. Dienstmonat 400,- DM

7.3 Kampfschwimmer-/ Minentaucher-Zulage
Sie beträgt 360,- DM
zuzüglich Stellenzulage ab dem 16. Dienstmonat 300,- DM.

8. Fallschirmspringerzulage
Soldaten der Luftlandetruppe erhalten während und nach erfolgreich abgeschlossener Sprungausbildung und bei gültigem Fallschirmspringerschein eine Erschwerniszulage von monatlich 225,- DM.